Er sei nicht mehr bereit, die Therapie bei D.___ fortzusetzen und ziehe es vor, die Ergebnisse des Gutachtens in einem Untersuchungsgefängnis abzuwarten und anschliessend entsprechend der gutachterlichen Diagnose die Therapie in einer dafür geeigneten Institution fortzusetzen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 hiess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Antrag gut. Am 7. August 2015 wurde A.___ ins Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt, wo er sich bis heute aufhält. 3. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit Urteil des Obergerichts am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. Gleichzeitig wurde A.___