Am 9. Juli 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Am 6. August 2014 beantragte A.___ die Versetzung ins Massnahmezentrum St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2014 ab.