Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers, der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, wird nachfolgend eingegangen. II. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 wurde A.___