Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben. 2. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei seine Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.