{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\nDie Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde auf CHF 15‘294.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, wovon durch die Zentrale Gerichtskasse noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren. Die Kostennote ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 5‘098.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch hatte Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 14‘266.65. Zwei Drittel, d.h. CHF 28‘533.35, gehen zu Lasten des Staates.\n3.2 Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren bezüglich der Entschädigung folgenden Antrag stellen: «Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Im Fall eines Unterliegens sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und die Verfahrenskosten zur Hauptsache zu schlagen.» Diesem bedingten Antrag ist nicht zu folgen. Rechtsanwalt Jeker ist amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers und ist auch als solcher zu entschädigen. Die Kostenforderung erfolgte ebenfalls zu einem Stundenansatz von CHF 180.00. Der in der Honorarnote vom 14. September 2016 geltend gemachte Aufwand von 33,5 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Hauptverhandlung von 3,5 Stunden, für die Urteilseröffnung von einer halben Stunde und für die Nachbetreuung von einer Stunde. Insgesamt sind somit 38,5 Stunden zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 29.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 7‘516.25, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat der Beschwerdeführer zu einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00, gehen zu Lasten des Staates.\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 aufgehoben.\n2. Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme wird nicht verlängert.\n3. Es wird eine ambulante Behandlung angeordnet, verbunden mit Bewährungshilfe.\n4. Zur Einleitung der ambulanten Behandlung wird der stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten. Der Antrag von A.___ auf umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug wird in diesem Sinne abgewiesen.\n5. Der Antrag von A.___, es sei ihm für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten, ist abgewiesen.\n6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen auf CHF 15‘294.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn (auszuzahlen waren noch CHF 14‘654.20). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 5‘098.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.\n7. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 14‘266.65. Zwei Drittel, d.h. CHF 28‘533.35, gehen zu Lasten des Staates.\n8. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.\n9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat A.___ zu einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00, gehen zu Lasten des Staates.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}