{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\nZur Frage der ambulanten Massnahme hat der Gutachter heute ausgeführt, auch diese dürfte schwierig zu vollziehen sein, da sich der Beschwerdeführer dieser wegen seiner Persönlichkeitsstörung im Innersten verweigert. Allerdings würde der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung therapeutische Termine wahrnehmen, hingehen und sich auf eine «Behandlung» einlassen. Im Vordergrund müssten aber nicht die Persönlichkeitsstörung und die Pädophilie und deren therapeutische Korrektur und Behandlung stehen, sondern das frühzeitige Erkennen von für den Rückfall massgeblichen Problemen. Es sei nämlich sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach einiger Zeit in Freiheit in Konflikte und Verstrickungen manövriere, die auf die Diskrepanz zwischen Selbstbild und Wirklichkeit zurückzuführen seien. Solche Konfliktsituationen, aber auch die Einnahme von Drogen (Cannabis), könnten dann zu einer Erhöhung der Rückfallgefahr führen.\nDiesen Gefahren gilt es mit einem frühzeitigen Erkennen und dem Ergreifen von Gegenmassnahmen entgegenzuwirken; es gilt, den Beschwerdeführer zu stabilisieren und ihn langfristig wieder in die Gesellschaft zu integrieren oder ihm zumindest eine Nische zu schaffen, um deliktfrei zu bleiben, respektive nicht einschlägig rückfällig zu werden. Dazu muss gemäss Gutachter ein engmaschiges soziales Netz gespannt werden, in dem Therapie und Sozialarbeit mit verschiedensten Ansätzen (Wohnsituation, Drogen, Gesundheit, Arbeit, etc.) multiprofessionell zusammenwirken. Der Gutachter verwies dabei auf Beispiele in Bayern und Berlin, die geschaffen wurden, weil verwahrte Straftäter aus formellen Gründen entlassen werden mussten.\n3.2 Aus diesen Gründen ist eine ambulante Behandlung angezeigt. Dies allein genügt allerdings nicht. Zusätzlich bedarf der Beschwerdeführer nach 10 Jahren Straf- und Massnahmenvollzug und mit seiner Persönlichkeitsstörung einer engmaschigen Betreuung, die nur durch die Bewährungshilfe gewährleistet werden kann. Es ist deshalb zusammen mit der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB auch Bewährungshilfe nach Art. 93 StGB anzuordnen. Dabei wird es für die involvierten Fachpersonen in erster Linie darum gehen, das bewusst enge soziale Netz aufzuspannen (Wohnung, Arbeit, Freizeit, allenfalls unter Einbezug der vom Beschwerdeführer erwähnten Heilsarmee) und dem Beschwerdeführer die Nische zu schaffen, die ihm eine deliktsfreie Zukunft ermöglicht. Gefordert ist eine engmaschige Bewährungshilfe, die auch eine Überwachung und Kontrolle umfasst. Zur Einrichtung dieses Netzes benötigt die Vollzugsbehörde Zeit. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sofort zu entlassen, sondern erst dann, wenn diese Betreuung steht und für ihn eine Wohnmöglichkeit gefunden werden konnte (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB).\nDies alles wird allerdings nur funktionieren, wenn der Beschwerdeführer mitmacht. In seinem heutigen Schlusswort hat er dies zugesichert und ersucht, ihm (endlich) die Möglichkeit zu geben, den Beweis antreten zu können, nicht rückfällig zu werden und ein deliktsfreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Amt für Justizvollzug gemäss Stellungnahme vom 23. Mai 2016 in Kenntnis des Gutachtens von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2015 im Juli 2014 die nachträgliche Verwahrung beantragt hätte. Sollte die nun angeordnete ambulante Massnahme scheitern, dürfte wohl nur die nachträgliche Verwahrung bleiben. Diese ist in diesem Sinne noch nicht vom Tisch.\nV. Kosten und Entschädigungen\n1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. Dieser Antrag ist abzuweisen; wie in III. Ziff. 4.1 ausgeführt, erfolgte der Verlängerungsantrag durch das Amt für Justizvollzug rechtzeitig und das Amtsgericht Olten-Gösgen ist auch zu Recht auf den Verlängerungsantrag eingetreten. Der Beschwerdeführer befand sich daher nicht zu Unrecht im Freiheits- oder Massnahmenvollzug.\n2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).\n3. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Eventualiter beantragte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Er ist mit seinen Anträgen somit insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme nicht verlängert wird, insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung mit einer engmaschigen Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem Freiheitsentzug entlassen wird. Zudem wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Staat zu zwei Dritteln aufzuerlegen.\n3.1 Die Höhe der Kosten- und Entschädigungsfestsetzung des angefochtenen Entscheids wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Da aber der Kostenentscheid aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens geändert wird, bedingt dies auch die folgenden Änderungen des erstinstanzlichen Entscheids bezüglich der Entschädigung (Rückforderung):"}