{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\nDas Amtsgericht erwähnt im Weiteren auch zu Recht, Dr. C.___ gehe von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychischen Störungen des Beschwerdeführers aus. Der Schluss daraus, angesichts dieser Einschätzung erscheine es nicht ausgeschlossen, dass sich mit fortschreitender Therapie im Bereich der diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung auch die Chancen auf eine Behandlung der pädophilen Neigung verbessern liessen, findet aber im Therapieverlauf und auch in den Einschätzungen des Gutachters keine Stütze. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren in einer Therapie ohne jeglichen Erfolg in Bezug auf die Problematik der Pädophilie. Auch Dr. C.___ erwähnt, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeitigt. Die deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die Voraussetzungen für eine Therapie seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden und es stünden keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen. Vor Amtsgericht wiederholte er diese Einschätzung und vor Obergericht führte er zur Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass mit fortschreitender Therapie im Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten, auch dessen bestehende pädophile Neigung zu behandeln, aus, der Widerstand wäre zu gross. Es gebe keinen Einstieg in eine konstruktive Therapie. Ein gewisses Problembewusstsein müsse da sein und mit dem Beschwerdeführer komme man keinen Zentimeter weiter. Nochmals zu verlängern bringe daher nichts.\n4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Verlängerung der stationären Massnahme nicht rechtfertigen lässt. Ohne eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, auch die diagnostizierte Pädophilie behandeln zu lassen, sind die Erfolgsaussichten der Massnahme zu gering. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung für eine Verlängerung einer Massnahme, nämlich, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind.\nDas Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 ist somit aufzuheben.\nIV. Folgen dieser Aufhebung\n1. Zunächst ist zu erwähnen, dass sich die Frage der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht stellt, was die Parteien ausdrücklich bestätigten. Es liegt auch kein entsprechender Antrag vor. Zudem würde diese Prüfung eine Schlechterstellung für den Beschwerdeführer bedeuten, hat doch lediglich er den Verlängerungsentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben.\n2. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist\ndie Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten auf einen\nZeitraum von fünf Jahren bezogen gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ als mittelgradig\nbis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei\ndie Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich\nsexueller Kon-\ntakt-)straftaten als hoch zu bewerten. An dieser Einschätzung hielt der\nGutachter sowohl vor Amtsgericht Olten-Gösgen wie auch vor Obergericht ausdrücklich\nfest. Der Beschwerdeführer kann daher nicht sofort und ohne weiteres in\nFreiheit entlassen werden. Hingegen ist zu beachten, dass der Gutachter nicht\nvon einer unmittelbaren Rückfallgefahr ausgeht. In den ersten Monaten in\nFreiheit seien erneute Delikte nicht wahrscheinlich. Zudem liegt beim\nBeschwerdeführer keine Kernpädophilie, sondern eine solche des nicht\nausschliesslichen Typus (sogenannte pädophile Nebenströmung; ausgerichtet auf\nvorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts) vor, deren Diagnose auf den beiden\nVerurteilungen aus den Jahren 1999 und 2006 (vgl. Gutachten S. 115; heutige\nAussagen auf die Frage von Rechtsanwalt Jeker) beruht.\n3.1 Nach Art. 63 StGB kann das Gericht bei einer schweren psychischen Störung anstelle einer stationären eine ambulante Behandlung anordnen. In den meisten Fällen beinhaltet die Behandlung eine Psychotherapie. Denkbar sind aber unzählige Arten von Therapien. Diese brauchen nicht notwendigerweise ärztlicher Natur zu sein. Das Bundesgericht betonte in seiner neueren Praxis die hauptsächliche Zielrichtung des Strafgesetzes, die nicht in einer Förderung der Gesundheit der Straftäter, sondern in der General- und Spezialprävention besteht. Eine ärztliche Behandlung wird entsprechend nur als eines der möglichen Mittel erachtet, um diesen Anliegen gerecht zu werden. Mit einer Therapie soll nach moderner Auffassung nunmehr die Fähigkeit geschaffen werden, mit einer geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen. Dabei soll nicht primär eine Besserung der geistigen Gesundheit angestrebt werden, sondern die Therapie soll eher auf eine Begleitung und Führung als auf eine fachkundige Heilbehandlung hinauslaufen. Trotz dieser Lockerung der Praxis gilt als Richtschnur immer noch, dass die Massnahme den Charakter einer Behandlung haben muss. Blosse Betreuung etwa durch eine Fürsorgestelle genügt nicht. Entsprechende Bemühungen haben auf eine Heilung oder zumindest eine Beherrschung der psychischen Störung oder Abhängigkeit abzuzielen und sollen nicht, oder nicht nur, eine Beeinflussung der äusseren Lebenssituation beinhalten. Entsprechende Abgrenzungsschwierigkeiten sind hier allerdings evident. Im Zweifelsfall muss «der Zweck die Mittel heiligen» (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 63 N 6, 15, 17)."}