{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\nWie bereits dargelegt, bestätigte Dr. C.___ diese Einschätzungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen. Eine Relativierung seiner Aussagen könnte nur ermöglichen, wenn der Beschwerdeführer zumindest eine Bereitschaft zeigen würde, sich mit dem Themenkomplex der sexuellen Ansprechbarkeit durch Kinder inhaltlich auseinanderzusetzen und er auch zulassen würde, mit der Tätergruppe der pädophilen Straftäter in einen Topf geworfen zu werden. Darüber hinaus brauche es die Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Konfrontation mit eigenen problematischen Denk- und Verhaltensstilen zuzulassen. Ohne diese Voraussetzung laufe eine Psychotherapie ins Leere. Letztlich werde dann das Thema der Therapie und nicht der Klient Thema. Dieses «viel hilft viel» könne man ins Unendliche fortsetzen und es bringe nichts. Er sehe bei Herrn A.___ im Moment keine erfolgversprechenden Aussichten; das Ganze drehe sich seit acht Jahren im Kreis und er sehe im Moment nicht, dass ihm der Ausstieg daraus gelingen werde. Auch die heutigen Antworten von Herrn A.___ stimmten ihn nicht optimistisch in Bezug auf eine künftige Therapie und er könne seine Aussagen auf S. 114 des Gutachtens nicht relativieren. Narzisstische Persönlichkeitsstörungen liessen sich zwar behandeln; der Betroffene müsse sich aber behandeln lassen wollen. Auch die Kombination der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Psychopathy liessen sich behandeln, aber der Anspruch sei ungleich höher und auch der Zeitraum, der für die Behandlung zu veranschlagen sei. Er sehe im Moment keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu behandeln.\nAuch vor Obergericht bestätigte Dr. C.___ diese Einschätzungen. Es sei nicht zu erwarten, dass man mit einer Therapie auch nur einen Zentimeter vorwärts komme (vgl. III Ziff. 3.2.3).\nAus dem Austrittsbericht des FPD vom 12. August 2015 geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig an Einzelgesprächen teilgenommen hat, dass eine Veränderungsmotivation aber kaum hatte festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen problematischen (nicht zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Den Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung. Er habe auf seinen Überzeugungen, keine Persönlichkeitsstörung zu haben, keine pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht schuld an den sexuellen Übergriffen zu sein und keine Therapie in diesem Sinne zu brauchen, beharrt. Es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer erfolgreichen Behandlung gesprochen werden. Die Legalprognose habe sich in keiner Weise bessern lassen. Aus dem Verlauf ergäben sich Hinweise, die daran zweifeln liessen, den Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit in der Therapie zu motivieren. Deshalb sei seine therapeutische Beeinflussbarkeit in Frage zu stellen und es werde bezweifelt, dass er therapeutischen Interventionen zugänglich sei.\nDiese Zweifel vermochte der Beschwerdeführer auch an der heutigen Verhandlung nicht auszuräumen. Er führte aus, alles gemacht zu haben und es sei alles gemacht worden. Die Therapie habe das gebracht, was sie habe bringen können. Er sei nicht pädophil und brauche deshalb auch keine Therapie deswegen. Er verstehe den Sinn einer solchen Therapie nicht.\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts Olten-Gösgen gibt es somit aus heutiger Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer adäquaten therapeutischen Massnahme in absehbarer Zeit das Rückfallrisiko erkennbar reduziert werden könnte. Das Amtsgericht erwähnt zwar zu Recht, es liege beim Beschwerdeführer keine vollständige Weigerungshaltung hinsichtlich einer Therapie vor, diese «Bereitschaft» bezieht sich indessen nicht auf eine Therapie der Pädophilie. Eine solche Therapie lehnte der Beschwerdeführer vor Amtsgericht ausdrücklich ab, er könne nichts damit anfangen. Dabei verwies er insbesondere auf die Therapeutin Frau E.___. Diese habe mit ihm instabile Persönlichkeit therapiert und habe in ihrem Bericht festgehalten, er habe keine sexuellen Phantasien in Bezug auf Kinder. Das bedeute, dass er keine Therapie wegen Pädophilie brauche. Diesbezüglich ist indessen zu erwähnen, dass Frau E.___ in ihrem Bericht vom 23. April 2014 nicht die Meinung äussert, der Beschwerdeführer brauche keine Therapie wegen Pädophilie. Sie legt zwar dar, der Beschwerdeführer habe jegliches sexuelles «Sichhingezogenfühlen» zu Kindern resp. jungen Mädchen verneint (womit sie aber nur die Auffassung des Beschwerdeführers wiedergibt) und sie attestiert dem Beschwerdeführer auch «nur» eine Verdachtsdiagnose der Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus. Sie erwähnt aber ausdrücklich, dass dieser Punkt im kommenden Therapieverlauf im Fokus stehe und sie befürwortete eine Teilnahme am Sexualstraftäter-Behandlungsprogramm ASAT-Suisse. Der Beschwerdeführer berief sich immer wieder auf die angeblichen Aussagen von Frau E.___, wonach er keine Therapie wegen Pädophilie brauche und auch sonst gesund sei. Daran hielt er selbst dann fest, als er mit den dieser Auffassung widersprechenden KG-Einträgen und Therapieberichten konfrontiert wurde und Frau E.___ ihm ihre Sicht in einem dreistündigen Gespräch dargelegt hatte (vgl. Austrittsbericht des FPD vom 12. August 2015, S. 9; Therapiebericht vom 16. August 2012, unterzeichnet von Frau E.___ und Dr. med. H.___). Die angebliche Nichtnotwendigkeit einer Therapie wegen Pädophilie lässt sich somit nicht auf die Auffassungen von Frau E.___ stützen."}