{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\nDer Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schluss-folgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009, E. 2.3.).\nAm 1. Oktober 2015 legte Dr. med. C.___, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, ein ausführliches psychiatrisches Gutachten vor. Dieses stützt sich auf die umfangreichen Vorakten ab und erfolgte in Kenntnis der früher erstellten psychiatrischen Gutachten, mit welchen es sich auseinandersetzt. Es nimmt zu den entscheidenden Fragen der Diagnosestellung und Legalprognose in klarer Weise Stellung. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt.\n4.2.3 Vorliegen einer schweren psychischen Störung\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er leide nicht an einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (Ziff. 11 der Beschwerde) resp. diese sei fraglich (Ausführungen vor Obergericht).\nEs trifft zu, dass die Anordnungsvoraussetzungen für eine Massnahme auch im Verlängerungsverfahren zu prüfen sind und Voraussetzung für die Anordnung resp. Verlängerung einer Massnahme das Leiden an einer psychischen Störung ist. Dabei ist ausdrücklich erforderlich, dass die psychische Störung von einiger Erheblichkeit resp. einiger Schwere ist (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 N 22).\nFrau Dr. G.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. November 2011 eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-IV: 301.7 und ICD-10: F60.2) mit deutlichen psychopathischen Eigenschaften sowie eine Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus mit primärer Orientierung auf heterosexuelle Handlungen (DSM-IV: 302.2 und ICD-10: F65.4). Dr. C.___ diagnostizierte im Gutachten vom 1. Oktober 2015 eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts.\nDiese Persönlichkeitsstörung und die Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie erfüllen die Voraussetzungen an eine schwere psychische Störung. Sie stehen gemäss den Aussagen der Gutachter auch in engem Zusammenhang mit den Straftaten und sind die Ursache für die erwähnte Rückfallgefahr bezüglich der Sexualdelikte. Dies hat bereits das Obergericht im Urteil vom 14. April 2010 festgehalten. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht näher, weshalb er dieses Erfordernis für die Anordnung resp. Verlängerung der Massnahme nicht als erfüllt sieht.\n4.2.4 Eignung der Massnahme\nDamit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse.\nDiese Voraussetzung ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht erfüllt:\nDr. C.___ wies im Gutachten vom 1. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hin, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeitigt. Bis heute schildere der Beschwerdeführer die Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der stationären Massnahme, er sehe die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter nicht ein und lehne eine entsprechende Therapie ab. Damit schliesse sich der Kreis aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem Erfordernis: A.___ könne nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe. Die deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die bisherigen Bemühungen im Sinne eines «viel hilft viel» fortsetzen zu wollen, eventuell auch in einem anderen Setting, erschienen nicht erfolgversprechend. Aus Sicht der Untersucher seien auf Seiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Therapie (in Sinne von Motivation und Bereitschaft oder der Fähigkeit zur Perspektivenübernahme bei der Darlegung von Deutungen) nicht vorhanden und stünden ihres Erachtens keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen."}