{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\nDass er keine unmittelbare Rückfallgefahr sehe, heisse nicht, dass keine Gefahr bestehe; es bestehe nie keine Gefahr. Aber er sehe sie nicht auf unmittelbare Sicht, sondern im weiteren Verlauf, wenn sich der Beschwerdeführer in Konflikte verstricke und er in Versuchungssituationen so reagieren könnte wie 2006. Auch ein eng gestecktes Risikomanagement könnte das nicht in der Situation verändern; man könnte einfach vorher merken, wenn es Probleme gebe und dann noch engmaschiger betreuen. Aber es bleibe ein Versuch. Dass eine ambulante Therapie die Rückfallgefahr entscheidend relativieren könnte, könne man nicht sagen. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei optimalem Verlauf (Herstellung eines therapeutischen Bündnisses, Hilfeersuchen) eine Änderung eintrete, sei gering. Die Rückfallgefahr bleibe mittel bis hoch. Drogen spielten im Hinblick auf die Rückfallgefahr eine untergeordnete Rolle. Sie seien ein gewisser Risikofaktor, aber nicht die Kernproblematik.\nAuf die Frage, ob es in unserem System eine Möglichkeit für so ein soziales Netz gebe, meinte Dr. C.___, die Versorgung müsste so gestaltet sein, dass die betreuende Person möglichst nahe wäre. Dies müsse kein Arzt oder Psychotherapeut sein. Es ginge auch ein erfahrener und kompetenter Bewährungshelfer mit einem stabilen Nervenkostüm, der eng am Mann sei, der rausfahren könne, sich ein Bild vom persönlichen Umfeld mache, bestimmte behördliche Sachen erledige, Kontakt zum Arbeitgeber habe etc. Es ginge um ein Coachingmodell. Dies sei eine Vision von Nachsorge, offen sei aber, wie realistisch das sei im Moment. Es gehe eher weniger um Psychotherapie, sondern mehr um Sozialarbeit. Massnahmen des Erwachsenenschutzes sehe er eher weniger (vgl. im Detail das separate Einvernahmeprotokoll).\n4. Rechtliche Würdigung\n4.1 Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags\n4.1.1 Der Beschwerdeführer machte bereits vor Amtsgericht Olten-Gösgen geltend und wiederholt dies im Beschwerdeverfahren, das Amt für Justizvollzug habe die Frist zur Verlängerung der Massnahme um mehrere Jahre verpasst. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht auf den Verlängerungsantrag eintreten dürfen.\n4.1.2 Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 105 (6B_640/2015 vom 25. Februar 2016) ausgeführt, die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB stelle sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüfe, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig sei. Dies könne indes nur er-reicht werden, wenn nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt (vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) berücksichtigt werde, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem gerichtlichen Massnahmeentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn warte. Denn der Staat greife nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des Massnahmeunterwor-fenen in dessen Freiheitsrecht ein; vielmehr sei dieser auch während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt. Da der Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt einen mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug darstelle, sei dieser bei der Massnahmedauer zu berücksichtigen, andernfalls der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug verlängert würde. Zusammengefasst ergebe sich, dass die fünfjährige Dauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit der gerichtlichen Anordnung der Massnahme beginne. Es rechtfertige sich daher, den Beginn der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid abhängig zu machen. Dies könne dazu führen, dass die effektive Behandlungsdauer um die nach dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt verbrachte Zeit verkürzt werde.\n4.1.3 Das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, hat in seiner Berechnung gemäss Antrag vom 9. Juli 2014 auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 abgestellt, an die fünfjährige Dauer der Massnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers den vorzeitigen Massnahmenvollzug vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 (120 Tage) angerechnet und die Höchstdauer der Massnahme auf den 14. Dezember 2014 terminiert. Diese Berechnungsweise, d.h. das Abstellen auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, mit welchem die Massnahme angeordnet worden war, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn die Frage, ob und inwiefern die vor dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil ausgestandene Sicherheitshaft zu berücksichtigen ist und wie zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, hat das Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen. Aus BGE 142 IV 105 kann daher nicht gefolgert werden, es sei dem Beschwerdeführer der vor dem 14. April 2010 ausgestandene Freiheitsentzug anzurechnen. Dass das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Massnahmenantritt vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 anrechnete, erfolgte zu Gunsten des Beschuldigten und bedeutet nicht, dass ihm der gesamte Freiheitsentzug anzurechnen wäre."}