{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\n3.1 Dr. med.G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte forensische Psychiaterin SGFP, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. November 2011 (Dossier SMV B) eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-IV: 301.7 und ICD-10: F60.2) mit deutlichen psychopathischen Eigenschaften sowie eine Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus mit primärer Orientierung auf heterosexuelle Handlungen (DSM-IV: 302.2 und ICD-10: F65.4). Zum Therapieverlauf erwähnte sie, der Beschwerdeführer habe im aktuellen Vollzug noch keinerlei Veränderungen in seiner Persönlichkeitsstruktur wie auch in seiner paraphilen Problematik erzielen können. Auffällig sei, dass er auch unter zuweilen erdrückender Beweislast keine Verantwortung für seine Handlungen übernehme und sogleich neue Erklärungen anführe, ohne Verantwortung für sein Tun zu übernehmen oder ein Missbehagen zu zeigen. Auch in Bezug auf die Sexualdelikte zeigten sich bei ihm Eigenschaften, wie sie bei noch nicht therapierten Sexualstraftätern häufig sichtbar seien. Es bestehe ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für weitere sexuelle Handlungen an Kindern. Diesem Rückfallrisiko könnten aufgrund fehlender Therapiefortschritte zum aktuellen Zeitpunkt noch keine deliktpräventiven Effekte entgegengesetzt werden. Das Risiko für Gewalt- und Eigentumsdelikte im bisherigen Spektrum sei ebenfalls als deutlich zu bezeichnen.\n3.2.1 Prof. Dr. med. C.___, FMH-Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, SGFP Zertifikat forensische Psychiatrie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 1. Oktober 2015 eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts.\nBezüglich der Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht (Sexualstraftaten bzw. Gewalt- und/oder sexuelle Kontaktstraftaten) sei nicht zu befürchten, dass A.___ unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr sei anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren (also mittel- bis langfristig) zu entsprechenden Straftaten komme. Die zu erwartende Tatschwere ergebe sich dabei aus der bisher gezeigten Delinquenz. Demnach erschienen, neben sexuellen Handlungen mit Kindern, auch erhebliche Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Schändung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) plausibel.\nDa der Beschwerdeführer nach wie vor nicht einzugestehen vermöge, dass sexuelle Erregung und Kindlichkeit für ihn durchaus kompatibel seien, stünden ihm bislang auch noch keine Warnzeichen zu Gebote, an denen er die Vorgestalten einer bevorstehenden Tat erkennen könnte. Die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen gezeitigt. Bis heute, nach 239 therapeutischen Einzelsitzungen in den Anstalten Witzwil und Thorberg, schildere der Beschwerdeführer die Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der stationären Massnahme. Von den behördlich wie therapeutisch Verantwortlichen sei wiederholt auf die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter hingewiesen worden; die Teilnahme an einer solchen Gruppe sei für ihn jedoch nicht infrage gekommen, weil sein Selbstbild (jedenfalls kein Pädophiler, und ein Kindsmissbraucher gleichsam durch einen Unfall geworden zu sein) hierdurch massiv gefährdet worden wäre. Damit schliesse sich der Kreis aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem Erfordernis: A.___ könne nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe. Die Behandler seien dadurch gezwungen, an Symptomen zu laborieren, die für die Senkung des Rückfallrisikos nicht zentral seien. Somit bleibe die deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die bisherigen Bemühungen im Sinne eines «viel hilft viel» fortsetzen zu wollen, eventuell auch in einem anderen Setting, erschienen nicht erfolgversprechend. Aus Sicht der Untersucher seien auf Seiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Therapie (in Sinne von Motivation und Bereitschaft oder der Fähigkeit zur Perspektivenübernahme bei der Darlegung von Deutungen) nicht vorhanden und stünden ihres Erachtens keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen."}