{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\n2.2 Im Bericht vom 23. April 2014 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. August 2013 auf der Therapieabteilung TAT der Anstalten Thorberg. Seit dem letzten Therapiebericht vom August 2012 seien mit ihm insgesamt 90 Einzelsitzungen à 60 Minuten durchgeführt worden. Ende Februar 2013 habe aufgrund des Wegganges der Therapeutin E.___ ein Therapeutenwechsel zu Frau F.___ stattgefunden. Der Beschwerdeführer besuche zudem seit Februar 2014 das R&R2-Training, ein Training zur Vermittlung der für die prosozialen Kompetenzen notwendigen Fertigkeiten und Wertevorstellungen. Es sei die erste Gruppe, die er im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB besuche. Die Mitarbeit sei gut. Er sei immer präsent und denke mit. Er könne sich in der Gruppe einfügen. Es scheine ihm jedoch manchmal etwas schwer zu fallen, sich zurückzunehmen. Eine Teilnahme am Sexualstraftäter-Behandlungs-Programm ASAT würde für ihn eine grosse Herausforderung darstellen. Er habe sich bisher dagegen ausgesprochen, da er ein solch intensives Zusammentreffen mit pädophilen Straftätern als bedrohlich wahrnehme, da er solche Menschen «zutiefst verab-scheue». Das Team des FPD befürworte eine Teilnahme jedoch, da sie dem Patienten unter anderem auch bei der Identitätsfindung helfen könne.\nDie Therapiemotivation müsse als ambivalent bezeichnet werden. Einerseits komme er zuverlässig zu den Gesprächen, bringe eigene Themen in die Therapie ein und habe sein Misstrauen gegenüber der Therapeutin deutlich abbauen können. Auch der kürzlich stattgefundene Therapeutenwechsel scheine dem keinen Abbruch getan zu haben. Andererseits sei aber immer auch wieder zu spüren, dass er davon ausgehe, eigentlich keine Therapie zu brauchen, da er sich als gesunden Menschen wahrnehme. Eine Veränderungsmotivation im strengen Sinne sei nicht erkennbar. Die Behandlung könne momentan aber nicht als aussichtslos betrachtet werden, da der Beschwerdeführer in einen Therapieprozess habe eingebunden werden können. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne noch keine Entlassung empfohlen werden. Die Bedenken, die gegen eine Entlassung sprächen, würden sich aus der Notwendigkeit des nun anstehenden Prozesses einer delikt- und störungsorientierten Therapie ergeben.\n2.3 Im Austrittsbericht vom 12. August 2015 hält der FPD fest, der Beschwerdeführer habe zwar regelmässig an Einzelgesprächen teilgenommen, diese äussere, extrinsische Therapiemotivation sei aber zu unterscheiden von einer intrinsischen Veränderungsmotivation. Diese habe bei ihm bisher kaum festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen problematischen (nicht zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Vielmehr sei er darum bemüht gewesen, das Behandlungsteam zu überzeugen, dass ihn sein Delikt zutiefst traumatisiert habe und er deshalb als Opfer therapeutische Unterstützung brauche. Seinen Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung. Er habe auf seinen Überzeugungen, keine Persönlichkeitsstörung zu haben, keine pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht schuld an den sexuellen Übergriffen zu sein und keine Therapie in diesem Sinne zu brauchen, beharrt. Der Beschwerdeführer habe störungsbedingt eine Tendenz, schwierige bzw. belastende Situationen, die er nicht in sein Selbstkonzept integrieren könne, so zu verzerren, dass er sie ertragen könne. Auffallend im bisherigen Therapieverlauf sei, dass der Beschwerdeführer Sachverhalte und Auseinandersetzungen oft ganz anders aufgefasst habe, als sie besprochen worden seien oder stattgefunden hätten. Sein deutlich überschätztes, in weiten Teilen unrealistisch überhöhtes Selbstbild verhindere eine realistische Wahrnehmung von sich selbst und seiner Umwelt.\nZum gegenwärtigen Zeitpunkt könne von keiner erfolgreichen Behandlung gesprochen werden. Die Legalprognose habe sich in keiner Weise bessern lassen. Deshalb müsse weiterhin von einem deutlichen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Besondere Risikosituationen würden sich dann ergeben, wenn A.___ wieder unbeaufsichtigt Kontakt zu Kindern – namentlich zu minderjährigen Mädchen – haben könnte. Solchen Risikosituationen entgegenzuwirken, wäre das Ziel einer deliktorientierten Therapie mit der Erarbeitung von Risikokonstellationen und einem anschliessenden Risikomanagement mit Notfallplan. Dies sei bei A.___ trotz jahrelangen therapeutischen Bemühungen nicht möglich erschienen, weil bis heute bereits die Grundlage einer Therapie (therapeutische Allianz, Problembewusstsein, Störungseinsicht etc.) fehle. Aus dem Verlauf ergäben sich Hinweise, die daran zweifeln liessen, den Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit in der Therapie zu motivieren. Deshalb sei seine therapeutische Beeinflussbarkeit in Frage zu stellen und es werde bezweifelt, dass er therapeutischen Interventionen zugänglich sei.\n3. Begutachtung"}