{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\nVor Obergericht bestätigte der amtliche Verteidiger diese Anträge. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es liege eine so extreme Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers vor. Das Amt für Justizvollzug sei nicht antragsberechtigt. Das Verfahren dauere schon mehr als zwei Jahre; seit über einem Jahr werde kein Therapieplatz gesucht. Der Beschwerdeführer warte im Untersuchungsgefängnis, 23 Stunden am Tag. Der Verlängerungsantrag sei um Jahre verspätet gestellt worden. Gemäss BGE 142 IV 105 sei die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 in Haft. Die Massnahme bestehe rechtlich gar nicht mehr. Selbst bei der Berechnung gemäss Verfügung der Beschwerdekammer seien wieder zwei Jahre vergangen. Der Ablauf der Massnahme sei im Jahre 2014 gewesen.\nAuch materiell sei die Beschwerde abzuweisen. Die Massnahme könne nicht verlängert werden. Seit einem Jahr sei der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis. Es interessiere niemanden, was mit ihm gehe. Nur, dass er hinter Schloss und Riegel sei. Es gebe keine geeignete Anstalt. Fraglich sei zudem, ob überhaupt noch eine schwere psychische Störung vorhanden sei. Man könne den Beschwerdeführer nicht behandeln. Der Gutachter sage klar, die Chance, dass die Massnahme erfolgreich sein könne, gebe es nicht. Die Verlängerung bringe nichts. Man habe von Vollzugslockerungen gesprochen und plötzlich habe man wieder von vorne begonnen; er habe immer neue Therapeuten gehabt und nach sieben Jahren sei ihm von einer Mitarbeiterin des Straf- und Massnahmenvollzugs gesagt worden, man stehe am Anfang. Die Verwahrung drohe ihm heute nicht. Ob die Voraussetzungen dafür vorlägen, sei fraglich. Aber sicher wäre dies für ihn besser als eine stationäre Massnahme, unter der er leide. Das, was er durchgemacht habe, sei schlimmer. Er, der amtliche Verteidiger, habe ihm mal gesagt, er solle mitmachen. Das habe nichts gebracht. Der Beschwerdeführer sage, er habe die diagnostizierten Neigungen nicht. Entweder täusche er uns da oder er habe sie nicht.\nDer gestellte Eventualantrag sei rechtlich eigentlich gar nicht möglich, weil dieser eine Massnahme voraussetze. Er stelle ihn trotzdem, weil er der Weg für ein ambulantes Setting wäre. So könnten Leitlinien aufgestellt und ein soziales Netz aufgebaut werden. Nach 10 Jahren Freiheitsentzug brauche der Beschwerdeführer ein Minimum an Betreuung. Das könnte die Bewährungshilfe machen. Auch die Heilsarmee könnte unterstützend wirken.\nDer Beschwerdeführer sei seit 23. August 2011 zu Unrecht in Haft. Dafür sei er mit mindestens CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen. Bei einer Abweisung der Beschwerde würde die Suche nach einem Therapieplatz beginnen; es käme die erste Phase mit dem Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses, dann wechsle die Therapeutin, vielleicht käme er mal nach St. Johannsen, dort aber wieder zu Beginn in die geschlossenen Abteilung. Das dauere Jahre.\n1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016 aus, das Amt für Justizvollzug habe die Höchstdauer richtig berechnet und den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt. Die Rückfallgefahr sei gemäss Gutachter hoch; dabei sei unbeachtlich, wie unmittelbar sich diese darstelle. Eine ambulante Massnahme als Ersatz für die verlängerte stationäre Massnahme falle ausser Betracht. Der Gutachter diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung.\nVor Obergericht beantragte der Staatsanwalt ebenfalls die Weiterführung der stationären Massnahme. Das Amt für Justizvollzug habe den Antrag rechtzeitig gestellt. Dass die Massnahme momentan nicht vollzogen werde, sei darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer dagegen gestellt habe. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme lägen vor: Eine bedingte Entlassung falle wegen der Rückfallgefahr ausser Betracht, es liege eine schwere psychische Störung vor, die Massnahme sei geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen, es bestünden gewisse Erfolgsaussichten und die Massnahme sei auch verhältnismässig. Die Dauer sei auf fünf Jahre festzusetzen. Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sei Sicherheitshaft anzuordnen.\n2. Therapieverlauf\nBezüglich des Therapieverlaufs kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 verwiesen werden (Ziff. 2.3.4 ff.).\n2.1 Der forensisch-psychiatrische Dienst (FPD) der Universität Bern erwähnte im Bericht vom 16. August 2012, der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner Situation ändern, jedoch nicht an seinen problematischen Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Seinen Täterteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung. Er könne sein Delikt und seinen pädophilen Persönlichkeitsanteil nicht in sein Selbstbild integrieren, was ein erschwerender Faktor für eine erfolgreiche Therapie sei. Der Beschwerdeführer habe Fortschritte gemacht, diese fielen jedoch im Verhältnis zur notwendigen intensiven Veränderungsarbeit klein aus. Die eingeschliffenen Verhaltensmuster würden derart tief sitzen und die Therapiefähigkeit einschränken. Nur eine sehr intensive Therapie über mehrere Jahre, vorzugsweise in einem spezialisierten, psychotherapeutischen Setting, könnten wahrscheinlich diese Behandlungsschwierigkeiten auflösen."}