{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\n5.5 Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wies der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer den Antrag auf Haftentlassung mit der Begründung ab, es sei bereits in der Verfügung vom 13. April 2016 festgehalten bzw. entschieden worden, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe resp. es sei der sinngemässe Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. An diesem Entscheid werde festgehalten. Der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016, mit welchem die für A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert worden sei, sei daher vollstreckbar. Dass die Massnahme momentan faktisch – aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers um Versetzung ins Untersuchungsgefängnis – nicht vollzogen werde, ändere daran nichts. Der derzeitige Freiheitsentzug gelte als Massnahme. Gleichzeitig wurde dem Straf- und Massnahmenvollzug Gelegenheit gegeben, zu erklären, ob das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 1. Oktober 2015 und dessen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen etwas am ursprünglichen Antrag vom 9. Juli 2014 ändere. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.\n5.6 Das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, wies mit Schreiben vom 23. Mai 2016 darauf hin, die Legalprognose sei unverändert ungünstig und im Vergleich zum Juli 2014 müsse heute auch von einer gänzlich ungünstigen Behandlungsprognose ausgegangen werden. Zum heutigen Zeitpunkt wäre deshalb keine Antragstellung auf Verlängerung der stationären Massnahme mehr erfolgt, sondern wäre in einem ersten Schritt dem Departement des Innern die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtlosigkeit empfohlen und in einem zweiten Schritt dann ein Antrag an das Gericht lautend auf Anordnung der Verwahrung gestellt worden.\nIII. Überprüfung der Verlängerung der stationären Massnahme\n1. Standpunkt der Parteien / Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016\n1.1 Das Amt für Justizvollzug begründete den Verlängerungsantrag vom 9. Juli 2014 im Wesentlichen damit, bei A.___ bestehe weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme, um das derzeit noch unverändert hohe Rückfallrisiko für die weitere Begehung von Sexualstraftaten zu senken. Es habe sich zwar seit Behandlungsbeginn immer wieder die Frage gestellt, ob er einer Behandlung überhaupt zugänglich sei, seit August 2013 werde aber eine positive Entwicklung im Vollzugsverlauf beschrieben. Diese lasse hoffen, dass mit ihm doch noch eine Grundlage für den Einstieg in eine vertiefte forensisch-therapeutische Arbeit geschaffen werden könne.\n1.2 Das Amtsgericht Olten-Gösgen verlängerte die stationäre Massnahme mit Urteil vom 14. Januar 2016 mit der Begründung, der Beschwerdeführer wehre sich zwar nach wie vor gegen eine Therapie in Bezug auf die ihm attestierte Pädophilie in Form einer pädophilen Nebenströmung, im Übrigen zeige er sich aber grundsätzlich therapiewillig. Es könne daher nicht eine vollständige Weigerungshaltung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer geeigneten Therapie angenommen werden. Auch die Aussage von Dr. C.___ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihn die Angaben von A.___ zu dessen Therapiewilligkeit in Bezug auf künftige Therapien nicht optimistisch stimmten, sei insofern zu relativieren, als er die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Störungen grundsätzlich als therapierbar bezeichne. Es erscheine daher nicht ausgeschlossen, dass mit fortschreitender Therapie im Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten, auch dessen bestehende pädophile Neigung zu behandeln. Der Beschwerdeführer könne daher nicht als untherapierbar bezeichnet werden, weshalb eine Fortführung der Massnahme nicht als aussichtslos einzustufen sei. Eine Verlängerung der Massnahme sei auch verhältnismässig.\n1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt (Beschwerdeschrift vom 11. April 2016), das Amt für Justizvollzug habe den Verlängerungsantrag verspätet gestellt und der angefochtene Entscheid sei ca. viereinhalb Jahre nach der rechtlichen Beendigung der Massnahme ergangen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme seien aber auch in materieller Hinsicht nicht erfüllt. Abgesehen vom Missverhältnis zwischen der Freiheitsstrafe und dem bereits erstandenen Freiheitsentzug erweise sich eine Massnahme längst nicht mehr als notwendig oder erfolgversprechend. Bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr sei anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren zu entsprechenden Straftaten komme. Es erweise sich als nicht verhältnismässig und unter dem Aspekt der fehlenden geeigneten Einrichtung als gesetzeswidrig, den Beschwerdeführer in der nicht vollziehbaren Massnahme zu halten. Einer mittelbaren Rückfallgefahr könne mit milderen Massnahmen wie einer ambulanten Therapie begegnet werden. Der Beschwerdeführer bestreite auch das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und eine besondere Gefährlichkeit könne nicht bejaht werden."}