{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\n\nAm 9. Juli 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.\nAm 6. August 2014 beantragte A.___ die Versetzung ins Massnahmezentrum St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2014 ab. Am 29. Mai 2015 beantragte er bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens die Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis. Er sei mit den neuen Therapieansätzen nicht einverstanden und habe jedes Vertrauen in die Therapeutin Frau D.___ verloren. Dieses Gesuch wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ab. Am 22. Mai 2015 beantragte A.___ erneut die Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis. Er sei nicht mehr bereit, die Therapie bei D.___ fortzusetzen und ziehe es vor, die Ergebnisse des Gutachtens in einem Untersuchungsgefängnis abzuwarten und anschliessend entsprechend der gutachterlichen Diagnose die Therapie in einer dafür geeigneten Institution fortzusetzen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 hiess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Antrag gut. Am 7. August 2015 wurde A.___ ins Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt, wo er sich bis heute aufhält.\n3. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit Urteil des Obergerichts am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. Gleichzeitig wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft behalten.\n4. Gegen dieses Urteil liess A.___ am 25. Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen; eventualiter sei seine Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.\n5.1 Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte die Präsidentin der Beschwerdekammer fest, die Beschwerde gegen die Anordnung der Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2016 habe keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug werde deshalb als sinngemässen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde behandelt und der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Weiteren wurde festgehalten, die durch das Amt für Justizvollzug vorgenommene Terminierung der Höchstdauer der Massnahme auf den 14. Dezember 2014 stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer befinde sich deshalb nicht bereits seit Jahren ohne Rechtstitel in der stationären Massnahme.\n5.2 Mit Eingabe vom 25. April 2016 wies der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers darauf hin, am 1. April 2016 habe die Präsidentin der Beschwerdekammer festgestellt, die Sicherheitshaft laufe am 14. April 2016 ab. Am 13. April 2016 sei festgestellt worden, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Offenbar stelle man sich nun auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit im Massnahmenvollzug. Richtig sei aber, dass er sich im Untersuchungsgefängnis befinde und dort nicht behandelt werde. Der Titel für den Freiheitsentzug bestehe somit nicht in der verlängerten Massnahme, vielmehr werde der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis zurückbehalten, um den Vollzug der allenfalls zu verlängernden Massnahme zu sichern. Es sei deshalb in Übereinstimmung mit der Verfügung vom 1. April 2016 festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 15. April 2016 zu Unrecht inhaftiert werde. Er bitte daher eindringlich, das Untersuchungsgefängnis anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend zu entlassen.\n5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. April 2016 die Abweisung der Beschwerde und ein Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.\n5.4 Der amtliche Verteidiger wies am 6. Mai 2016 nochmals darauf hin, eine durch Zeitablauf beendete Massnahme könne nicht verlängert werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Verlängerungsantrag um ein paar Jahre verspätet eingereicht. Es bestehe kein Grund, den Beschwerdeführer weiterhin einzusperren."}