{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-15_2016-09-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132461&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c63ff588fdfd250f9fad1a432ac8961c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:58", "Checksum": "a480c6a60f32699f12c23581ed77409f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 16. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,\nBeschwerdeführer\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Verlängerung der stationären Massnahme\nEs erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:\n- für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___;\n- A.___, Beschwerdeführer;\n- Rechtsanwalt Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;\n- Prof. Dr. C.___, Sachverständiger;\n- zwei Polizeibeamte;\n- eine Pressevertreterin.\nDie Präsidentin eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Sie weist darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016; A.___ habe gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben. Anschliessend schildert sie den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Dies wird verneint. In der Folge bittet sie Rechtsanwalt Jeker, seine Kostennote abzugeben, damit der Staatsanwalt diese einsehen könne.\nEs erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers und anschliessend diejenige des Sachverständigen (in Anwesenheit des Beschwerdeführers; vgl. Audio-CD sowie separate Protokolle).\nDa keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.\nEs stellen und begründen folgende Anträge:\nRechtsanwalt Jeker (mit Verweis auf seine bereits schriftlich gestellten Anträge):\n1. Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben.\n2. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei seine Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen.\n4. Es sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Fall eines Unterliegens sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und die Verfahrenskosten seien zur Hauptsache zu schlagen.\nDer Staatsanwalt:\n1. Die Beschwerde von A.___ sei abzuweisen.\n2. Im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht sei für A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\nAngesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort, führt der Beschwerdeführer aus, er habe gelernt, was es brauche, um nicht mehr straffällig zu werden. Er habe einen Kreis, der ihn stützen werde. Bewährungshilfe wäre gut und damit wäre er auch einverstanden. Er würde das beweisen, wenn man ihm die Chance dazu geben würde.\nMit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am Donnerstag, 22. September 2016, um 16.00 Uhr, wird den Parteien das Urteil mündlich eröffnet und gerade ausgehändigt.\nDie Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Eintreten\nGemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\nAuf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers, der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, wird nachfolgend eingegangen.\nII. Prozessgeschichte\n1. Mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 wurde A.___ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen am 22. August 2006, sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 19. März 2006 bis 22. August 2006 (rechtskräftig festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 20. März 2009) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2010 mit der Begründung ab, eine stationäre Massnahme sei angezeigt und verhältnismässig, weshalb die Vorinstanz diese habe anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu verletzen.\n2. A.___ befindet sich seit dem 23. August 2006 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug. Ab dem 12. Mai 2009 befand er sich in den Anstalten Thorberg, seit dem 14. April 2010 formell in der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB (Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung), faktisch jedoch im Normalvollzug. Am 16. Mai 2013 wurde er auf die Integrationsabteilung verlegt, am 8. August 2013 auf die Therapieabteilung TAT. Die Therapie erfolgte stets durch den forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD)."}