Diese Rechtsprechung sei restriktiv anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist deshalb vom Staat zu tragen, wenn auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichts Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150 mit Hinweisen).