2. Vorliegend geht weder aus den Akten hervor noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das angebliche Urkundendelikt habe auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abgezielt und erscheine insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines Vermögensdelikts. Sie hat nie vorgebracht, durch das angezeigte Urkundendelikt in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erneuerung des Moderatorendiploms – was der Beweggrund für die vorgehaltene Manipulation der Datenerfassung hätte sein können –, sie am Vermögen geschädigt hätte. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht Geschädigte im Sinne von Art.