Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen). 2. Vorliegend geht weder aus den Akten hervor noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das angebliche Urkundendelikt habe auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abgezielt und erscheine insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines Vermögensdelikts.