Nach der Rechtsprechung kann die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO unter anderem Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde sowie Freisprüche und rechtliche Qualifikationen mittels Berufung anfechten. Dies gilt im kantonalen Verfahren unabhängig davon, ob sie tatsächlich Zivilansprüche geltend gemacht hat oder nicht, zumal sie sich auch bloss als Strafklägerin konstituieren kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).