Der Direktor E.___ habe bei der Polizei nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Informationen der ASA gestützt, wonach nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer damals die Erneuerung des Moderatorendiploms für den Beschuldigten beantragt habe. F.___ und G.___ würden erstaunlicherweise erst in der Beschwerde als wichtigste Zeugen und Auslöser für die Strafanzeige genannt. Das Moderatorendiplom werde weder im Arbeitsvertrag noch in der Stellenbeschreibung des [berufl. Bezeichnung] als erforderlich erwähnt. Gemäss Auskunft der D.___ AG sei der entsprechende Moderator manuell dem jeweiligen Kurs zugeteilt worden.