Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr zunächst aufzuzeigen, wer sonst, wenn nicht die D.___ AG als Betreuerin der fraglichen Software, die Urheberschaft mittels der edierten Datenträger feststellen könnte. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, auch in den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fällen sei es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte vor Ort gewesen sei und er dies durch einen nachträglichen Eintrag im [System X] habe belegen wollen. Der Direktor E.___ habe bei der Polizei nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson ausgesagt.