Bezeichnung] sei er nicht mehr auf die Erneuerung der Moderatorenbewilligung angewiesen gewesen. Im Weiteren hätten die Eintragungen nicht die Anwesenheit der Moderatoren auf Platz zu belegen vermocht. Es komme ihnen deshalb kein Urkundencharakter zu. Ferner sei der als «Kronzeuge» angerufene Direktor als Auskunftsperson einvernommen worden und es bleibe schleierhaft, was F.___ und der erstmals in der Beschwerde erwähnte G.___ zur ungeklärten Frage der Urheberschaft bezeugen sollten. Schliesslich lasse die Beschwerdeführerin offen, was mit den einzuholenden Datenträgern zu geschehen hätte.