es fehle an einer formellen Konstituierung als Privatklägerin und die Beschwerdeführerin sei auch nicht Geschädigte. Im Übrigen verbiete der Grundsatz «in dubio pro duriore» der Staatsanwaltschaft nicht, antizipatorisch eine Beweiswürdigung unter dem Grundsatz «in dubio pro reo» vorzunehmen und nur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher oder zumindest gleich wahrscheinlich erscheine wie ein Freispruch. Die Beweisanträge seien auch nicht zielführend. So spreche die Interessenlage nicht für die Urheberschaft des Beschuldigten. Ab der Beförderung zum [berufl. Bezeichnung] sei er nicht mehr auf die Erneuerung der Moderatorenbewilligung angewiesen gewesen.