Bereits im Zivilverfahren habe er darauf hingewiesen, dass es wegen dem fehlenden Urkundencharakter der Einträge am zentralen Tatbestandsmerkmal eines Urkundendelikts fehle. Gerade dieses zentrale Tatbestandsmerkmal habe die Staatsanwaltschaft bei der ASA geklärt. Auch deren IT-Partner D.___ AG habe aber nur zu bestätigen vermocht, dass über den elektronischen Zugang des Beschuldigten nachträgliche Änderungen im [System X] vorgenommen worden seien, ohne den Urheber feststellen zu können. Zur Beschwerde sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert; es fehle an einer formellen Konstituierung als Privatklägerin und die Beschwerdeführerin sei auch nicht Geschädigte.