Ebenso wenig seien die zwei, wenn nicht wichtigsten, Zeugen F.___ und G.___, welche den Auslöser für die Strafanzeige gegeben hätten, befragt worden. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte schliesslich der Inhalt der Änderungen abgeklärt werden können bzw. müssen. Auch hätte die Eingabe der Datenträger eingefordert werden können. 3. Der Beschuldigte liess am 23. Januar 2017 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Bereits im Zivilverfahren habe er darauf hingewiesen, dass es wegen dem fehlenden Urkundencharakter der Einträge am zentralen Tatbestandsmerkmal eines Urkundendelikts fehle.