getätigt worden seien, d.h. einige Tage nach dem Kurs. Da die Kursbescheinigungen immer gleichentags im Anschluss an den Kurs ausgedruckt worden seien, könne die nachträgliche Hinzufügung des Namens des Beschuldigten somit nicht mit Ausdruckproblemen erklärt werden. Die weitere Erklärung des Beschuldigten, er sei jeweils unangemeldet bei Kursen erschienen und habe dann selber seine Präsenz im [System X] nachträglich bereinigt, könne ebenfalls widerlegt werden. Namentlich an zwei [...]-Daten sei es ausgeschlossen, dass er vor Ort gewesen sei. Für die anderen Daten wäre es möglich und wichtig gewesen, die Behauptung des Beschuldigten anhand von Zeugen zu überprüfen.