Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor, weshalb das Verfahren zu Unrecht eingestellt worden sei. Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erhärtet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Mitarbeiter den Namen des Beschuldigten im [System X] hinzugefügt haben könnten. Dies mache jedoch keinen Sinn, was selbst der Beschuldigte eingeräumt habe. Belegt sei im Weiteren, dass alle problematischen Einträge im [System X] immer erst im Nachhinein durch den User B.___ getätigt worden seien, d.h. einige Tage nach dem Kurs.