Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB, wonach sich der Beschuldigte durch die Mutation einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen, müsse deshalb ebenfalls verneint werden. Der Vorwurf der Urkundenfälschung lasse sich nicht aufrechterhalten. 2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ AG am 9. Dezember 2016 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme des Verfahrens resp. zur Anklageerhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor, weshalb das Verfahren zu Unrecht eingestellt worden sei.