_ verändert worden seien, insbesondere ob er sich selber als Moderator der Kurse nachträglich eingetragen habe oder habe eintragen lassen. Die Bestätigung der D.___ AG vom 28. Oktober 2015 helfe deshalb konkret nicht weiter und sei kein Bestandteil der Computerurkunde. Schliesslich habe die Moderatorentätigkeit gemäss Stellenbeschreibung vom 10. Mai 2012 gar nicht mehr zum Aufgabengebiet des Beschuldigten gehört. Die ihm von der Anzeigerin angelastete Motivation, er habe sich durch die Datenmanipulation den Erhalt seiner Moderatorenbewilligung sichern wollen, erscheine daher nicht stringent. Der subjektive Tatbestand von Art.