Mit einer weiteren Verfügung vom 28. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, es sei in objektiver Hinsicht erstellt, dass verschiedene Eintragungen im [System X] in Bezug auf Moderatorennamen an [...]-Kursen nicht denjenigen im [System Y] entsprochen hätten. Der Beschuldigte habe eingeräumt, verschiedentlich nach Durchführung der Kurse, also nachträglich, seine Präsenz an diesen Kursen im [System X] bereinigt zu haben, obschon er nicht als Moderator an diesen Kursen eingeplant gewesen sei.