Der Beschuldigte reichte am 10. September 2016 ein Entschädigungsbegehren ein, während die A.___ AG am 30. September 2016 mitteilte, sie erachte die Voraussetzungen für eine Einstellung als nicht gegeben und beantrage die Einvernahme diverser Personen. Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurden die Anträge der A.___ AG abgewiesen. 1.3 Mit einer weiteren Verfügung vom 28. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, es sei in objektiver Hinsicht erstellt, dass verschiedene Eintragungen im [System X] in Bezug auf Moderatorennamen an [...]-Kursen nicht denjenigen im [System Y] entsprochen hätten.