{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-157_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133956&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73033ea545928500c04f303515c51fc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:23", "Checksum": "d0ce7cec7d1f34b6329d4e701f0d09bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, welche durch die darin umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist bzw. sofern der Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen solcher Art zu schützen. Nach der Rechtsprechung kann die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO unter anderem Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde sowie Freisprüche und rechtliche Qualifikationen mittels Berufung anfechten. Dies gilt im kantonalen Verfahren unabhängig davon, ob sie tatsächlich Zivilansprüche geltend gemacht hat oder nicht, zumal sie sich auch bloss als Strafklägerin konstituieren kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).\n1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).\n2. Vorliegend geht weder aus den Akten hervor noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das angebliche Urkundendelikt habe auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abgezielt und erscheine insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines Vermögensdelikts. Sie hat nie vorgebracht, durch das angezeigte Urkundendelikt in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erneuerung des Moderatorendiploms – was der Beweggrund für die vorgehaltene Manipulation der Datenerfassung hätte sein können –, sie am Vermögen geschädigt hätte. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich als blosse Anzeigeerstatterin zur Beschwerde nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\n3.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\n3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist deshalb vom Staat zu tragen, wenn auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichts Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150 mit Hinweisen).\nMit Honorarnote vom 31. Januar 2016 macht Rechtsanwalt Friedrich Affolter 10 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 18.80 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2‘900.30, zahlbar durch den Staat Solothurn.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘200.00 zu bezahlen.\n3. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Affolter, [...], ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘900.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, auszahlbar durch den Staat Solothurn."}