{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-157_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133956&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73033ea545928500c04f303515c51fc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:23", "Checksum": "d0ce7cec7d1f34b6329d4e701f0d09bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3. Der Beschuldigte liess am 23. Januar 2017 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Bereits im Zivilverfahren habe er darauf hingewiesen, dass es wegen dem fehlenden Urkundencharakter der Einträge am zentralen Tatbestandsmerkmal eines Urkundendelikts fehle. Gerade dieses zentrale Tatbestandsmerkmal habe die Staatsanwaltschaft bei der ASA geklärt. Auch deren IT-Partner D.___ AG habe aber nur zu bestätigen vermocht, dass über den elektronischen Zugang des Beschuldigten nachträgliche Änderungen im [System X] vorgenommen worden seien, ohne den Urheber feststellen zu können. Zur Beschwerde sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert; es fehle an einer formellen Konstituierung als Privatklägerin und die Beschwerdeführerin sei auch nicht Geschädigte. Im Übrigen verbiete der Grundsatz «in dubio pro duriore» der Staatsanwaltschaft nicht, antizipatorisch eine Beweiswürdigung unter dem Grundsatz «in dubio pro reo» vorzunehmen und nur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher oder zumindest gleich wahrscheinlich erscheine wie ein Freispruch. Die Beweisanträge seien auch nicht zielführend. So spreche die Interessenlage nicht für die Urheberschaft des Beschuldigten. Ab der Beförderung zum [berufl. Bezeichnung] sei er nicht mehr auf die Erneuerung der Moderatorenbewilligung angewiesen gewesen. Im Weiteren hätten die Eintragungen nicht die Anwesenheit der Moderatoren auf Platz zu belegen vermocht. Es komme ihnen deshalb kein Urkundencharakter zu. Ferner sei der als «Kronzeuge» angerufene Direktor als Auskunftsperson einvernommen worden und es bleibe schleierhaft, was F.___ und der erstmals in der Beschwerde erwähnte G.___ zur ungeklärten Frage der Urheberschaft bezeugen sollten. Schliesslich lasse die Beschwerdeführerin offen, was mit den einzuholenden Datenträgern zu geschehen hätte. Alleine die Datenträger ohne das fachtechnische Wissen, ob überhaupt und inwieweit die Urheberschaft darin feststellbar sei, seien nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr zunächst aufzuzeigen, wer sonst, wenn nicht die D.___ AG als Betreuerin der fraglichen Software, die Urheberschaft mittels der edierten Datenträger feststellen könnte.\n4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, auch in den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fällen sei es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte vor Ort gewesen sei und er dies durch einen nachträglichen Eintrag im [System X] habe belegen wollen. Der Direktor E.___ habe bei der Polizei nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Informationen der ASA gestützt, wonach nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer damals die Erneuerung des Moderatorendiploms für den Beschuldigten beantragt habe. F.___ und G.___ würden erstaunlicherweise erst in der Beschwerde als wichtigste Zeugen und Auslöser für die Strafanzeige genannt. Das Moderatorendiplom werde weder im Arbeitsvertrag noch in der Stellenbeschreibung des [berufl. Bezeichnung] als erforderlich erwähnt. Gemäss Auskunft der D.___ AG sei der entsprechende Moderator manuell dem jeweiligen Kurs zugeteilt worden. Dieser geänderte Inhalt ergebe sich jedoch nicht aus der Computerurkunde selber, sondern müsse separat abgeklärt werden. Daran vermöge auch ein Datenträger mit den Logdateien nichts zu ändern.\n"}