{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-157_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133956&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73033ea545928500c04f303515c51fc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:23", "Checksum": "d0ce7cec7d1f34b6329d4e701f0d09bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDemnach stehe fest, dass neben dem Beschuldigten weitere Mitarbeitende der Anzeigerin derartige Mutationen im [System X] vorgenommen hätten, ohne vom Beschuldigten dazu beauftragt worden zu sein, und es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbeitende über den Account des Beschuldigten Mutationen vorgenommen hätten. Allerdings könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Mutationen allesamt nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Im Übrigen sei nicht bekannt und werde von der Anzeigerin nicht geltend gemacht, dass sich Moderatoren, deren Namen im [System X] durch den Namen des Beschuldigten ersetzt worden seien, über ihnen fehlende Kurstage beschwert hätten. Im Einzelfall sei die Erkennbarkeit des tatsächlichen Ausstellers der Urkunden nicht gegeben, erkennbar sei bloss der User B.___. Aus den von der ASA eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, welche einzelnen Daten durch den User B.___ verändert worden seien, insbesondere ob er sich selber als Moderator der Kurse nachträglich eingetragen habe oder habe eintragen lassen. Die Bestätigung der D.___ AG vom 28. Oktober 2015 helfe deshalb konkret nicht weiter und sei kein Bestandteil der Computerurkunde. Schliesslich habe die Moderatorentätigkeit gemäss Stellenbeschreibung vom 10. Mai 2012 gar nicht mehr zum Aufgabengebiet des Beschuldigten gehört. Die ihm von der Anzeigerin angelastete Motivation, er habe sich durch die Datenmanipulation den Erhalt seiner Moderatorenbewilligung sichern wollen, erscheine daher nicht stringent. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB, wonach sich der Beschuldigte durch die Mutation einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen, müsse deshalb ebenfalls verneint werden. Der Vorwurf der Urkundenfälschung lasse sich nicht aufrechterhalten.\n2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ AG am 9. Dezember 2016 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme des Verfahrens resp. zur Anklageerhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor, weshalb das Verfahren zu Unrecht eingestellt worden sei. Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erhärtet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Mitarbeiter den Namen des Beschuldigten im [System X] hinzugefügt haben könnten. Dies mache jedoch keinen Sinn, was selbst der Beschuldigte eingeräumt habe. Belegt sei im Weiteren, dass alle problematischen Einträge im [System X] immer erst im Nachhinein durch den User B.___ getätigt worden seien, d.h. einige Tage nach dem Kurs. Da die Kursbescheinigungen immer gleichentags im Anschluss an den Kurs ausgedruckt worden seien, könne die nachträgliche Hinzufügung des Namens des Beschuldigten somit nicht mit Ausdruckproblemen erklärt werden. Die weitere Erklärung des Beschuldigten, er sei jeweils unangemeldet bei Kursen erschienen und habe dann selber seine Präsenz im [System X] nachträglich bereinigt, könne ebenfalls widerlegt werden. Namentlich an zwei [...]-Daten sei es ausgeschlossen, dass er vor Ort gewesen sei. Für die anderen Daten wäre es möglich und wichtig gewesen, die Behauptung des Beschuldigten anhand von Zeugen zu überprüfen. Gänzlich unberücksichtigt bleibe schliesslich auch die Zeugenaussage des Direktors E.___. Dieser habe unter Eid bestätigt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber die Taten zugegeben und um eine zweite Chance gebeten habe. Auch bezüglich des Gebrauchs der gefälschten Urkunde wäre es wichtig gewesen, wie beantragt, die ehemaligen engen Mitarbeiter des Beschuldigten zu befragen. Ebenso wenig seien die zwei, wenn nicht wichtigsten, Zeugen F.___ und G.___, welche den Auslöser für die Strafanzeige gegeben hätten, befragt worden. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte schliesslich der Inhalt der Änderungen abgeklärt werden können bzw. müssen. Auch hätte die Eingabe der Datenträger eingefordert werden können."}