{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-157_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133956&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73033ea545928500c04f303515c51fc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:23", "Checksum": "d0ce7cec7d1f34b6329d4e701f0d09bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BKBES.2016.157\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1.1 Am 28. Mai 2014 erstattete die A.___ AG Strafanzeige gegen B.___ wegen Urkundenfälschung. B.___ war vom 1. Januar 2012 bis zu seiner Freistellung am 11. Dezember 2013 [berufl. Bezeichnung] in [...] gewesen. Er hatte am 2. Mai 1997 als Instruktor für die Vorgängerfirma [...] zu arbeiten begonnen und war seither in verschiedenen Funktionen tätig gewesen. Die A.___ AG wirft ihm vor, auf der Internet-basierten Plattform [System X] ([...]), welches von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA) verwaltet werde und mit dem internen Rechnungs- und Buchungssystem [System Y] verbunden sei, absichtlich unwahre Einträge gemacht bzw. die dort gespeicherten Einträge manipuliert zu haben. Er habe wiederholt die Namen von Moderatoren im [System X] herausgelöscht, welche dort als Kursveranstalter für Weiterausbildungskurse ([...]) eingetragen gewesen seien, und durch seinen eigenen Namen ersetzt. So habe er vorgetäuscht, dass er die Kurse selber erteilt habe. Die gefälschten Einträge hätten dazu gedient, die vom Gesetz vorgeschriebene Anzahl Weiterausbildungskurse zu erreichen, damit sein Moderatorendiplom nicht verfalle. Aufgrund der manipulierten Einträge sei das Moderatoren-Diplom am 10. Juni 2012 erneuert worden, womit bewiesen sei, dass er die gefälschten Einträge unrechtmässig zu seinem Vorteil genutzt habe.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 2. Juni 2014 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher Urkundenfälschung und erteilte einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die Polizei. Diese reichte am 30. Oktober 2014 einen Nachtragsrapport ein (offenbar zum Rapport 642‘477, welcher sich aber nicht in den Akten befindet). Am 5. August 2014 zog die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Akten des Zivilgerichtsverfahrens bei (Forderung aus Arbeitsvertrag). Am 15. Mai 2015 ersuchte sie die Strafanzeigerin, die dem Beschuldigten vorgeworfenen einzelnen Manipulationen von Daten im [System Y] resp. im [System X] in visuell erkennbarer, d.h. lesbarer Form einzureichen. Am 30. August 2016 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das Verfahren wegen Urkundenfälschung einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren (Beschuldigter) zu stellen. Der Beschuldigte reichte am 10. September 2016 ein Entschädigungsbegehren ein, während die A.___ AG am 30. September 2016 mitteilte, sie erachte die Voraussetzungen für eine Einstellung als nicht gegeben und beantrage die Einvernahme diverser Personen. Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurden die Anträge der A.___ AG abgewiesen.\n1.3 Mit einer weiteren Verfügung vom 28. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, es sei in objektiver Hinsicht erstellt, dass verschiedene Eintragungen im [System X] in Bezug auf Moderatorennamen an [...]-Kursen nicht denjenigen im [System Y] entsprochen hätten. Der Beschuldigte habe eingeräumt, verschiedentlich nach Durchführung der Kurse, also nachträglich, seine Präsenz an diesen Kursen im [System X] bereinigt zu haben, obschon er nicht als Moderator an diesen Kursen eingeplant gewesen sei. Es könne ihm nicht widerlegt werden, dass er oft unangemeldet an den Kursen erschienen sei und dort an Feedbackfahrten teilgenommen habe, was als Moderatorentätigkeit gelte. Den Outlookeinträgen seines Kalenders dürfe keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, sei doch allgemein bekannt, dass Agenden meistens nicht nachgeführt würden, wenn sich Differenzen vom geplanten zum tatsächlichen Tagesablauf ergeben hätten. Die Zeugin C.___ habe zudem in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten Schnittstellenprobleme zwischen [System Y] und [System X] bestätigt, wonach es teilweise Namen von Moderatoren, die im [System Y] bei einem Kurs eingetragen gewesen seien, nicht ins [System X] übernommen habe. Es sei vorgekommen, dass Kursbestätigungen für die Teilnehmer nicht am Kurstag hätten ausgedruckt werden können. Man, und damit sei wohl die Administration der A.___ AG gemeint, habe dann den Namen des [berufl. Bezeichnung], also des Beschuldigten eingesetzt."}