4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2016 nicht zu beanstanden ist und dass auch keine Veranlassung besteht, den Brief der B.___ vom 6. November 2015 als Einsprache zu betrachten, welche dem Amtsgerichtspräsidenten zum neuen Entscheid über das Vorliegen einer gültigen Einsprache vorzulegen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 500.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art.