Es wäre im Übrigen auch nicht darum gegangen, den Beschwerdeführer auf einen Formfehler in der Einsprache hinzuweisen, sondern ihn an die Einhaltung der Frist zu mahnen, was nicht zu den Obliegenheiten der Behörden gehört. Es liegt damit auch nicht ein Fall im Sinne der in der Beschwerde angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2015 bzw. BGE 142 I 10) vor, gemäss welcher Gelegenheit zu geben ist, einen Formfehler zu beheben. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2016 nicht zu beanstanden ist und dass auch keine Veranlassung besteht, den Brief der B._