darauf hinzuweisen, dass noch keine Einsprache eingegangen war. Vielmehr konnte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Schreibens der B.___ davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er Einsprache zu erheben hatte und die Einsprache hätte auch noch innert Frist eintreffen können (die Frist endete am Tag des Eingangs des Briefes der B.___). Es wäre im Übrigen auch nicht darum gegangen, den Beschwerdeführer auf einen Formfehler in der Einsprache hinzuweisen, sondern ihn an die Einhaltung der Frist zu mahnen, was nicht zu den Obliegenheiten der Behörden gehört.