Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 30. November 2015 denn auch dargelegt, aus welchen Gründen er es verpasst hatte, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass – wovon die B.___ offensichtlich auch ausgegangen ist – Rechtsschutzversicherungen nach der Gerichtspraxis für ihre Versicherten nicht gültig Einsprache erheben können (dazu Urteil 6B_503/2013, E. 3.4). Schliesslich war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. die B.___ darauf hinzuweisen, dass noch keine Einsprache eingegangen war.