_ vom 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer selber davon ausgegangen, dass dieser keine Einsprache darstellte. Das hat ihn auch dazu veranlasst, das Wiederherstellungsgesuch vom 30. November 2015 zu stellen, welches – wie oben erwähnt – rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kann damit nicht neu geltend machen, dass der Brief der B.___ eine Einsprache darstellte. Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 30. November 2015 denn auch dargelegt, aus welchen Gründen er es verpasst hatte, rechtzeitig Einsprache zu erheben.