Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu ist auf die Einsprache vom 30. November 2016 nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um die Eingabe des Beschwerdeführers, mit welcher er sein Wiederherstellungsgesuch stellte, welches mit der rechtskräftigen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Insofern war auch die mit der gleichen Eingabe gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache offensichtlich verspätet, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. 3. Hinsichtlich des Briefes der B.___ vom 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer selber davon ausgegangen, dass dieser keine Einsprache darstellte.