1 der Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 13.10.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Einspracheverfahren gegen ihren Strafbefehl vom 26.10.2015 an die Hand zu nehmen. 2. Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Vorinstanz zu edieren. 3. Es sei dem Unterzeichneten die Einsicht in die gesamten Prozessakten zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 3. November 2016 sandte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Obergericht die Akten. Im Übrigen erklärte er, es werde auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die amtlichen Akten verwiesen.