_ vom 30. November 2015 gegen den Strafbefehl Nr. STA.2015.03592 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Mehrkosten erhoben. 3. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurück an die Staatsanwaltschaft. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 zugestellt. 3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erhob Rechtsanwalt Christian Geosits Beschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei die Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 13.10.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Einspracheverfahren gegen ihren Strafbefehl vom 26.10.2015 an die Hand zu nehmen.