Mit Eingabe vom 30. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches von der Staatanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben. Hierauf unterbreitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu als Einsprache gegen den Strafbefehl, dies zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. 2. Am 13. Oktober 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgende Verfügung: 1. Auf die Einsprache von A.___ vom 30. November 2015 gegen den Strafbefehl Nr. STA.2015.03592 wird nicht eingetreten.