Aufgrund dessen ersuchen wir Sie höflich, uns die betreffenden Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, damit wir die Angelegenheit mit unserem Versicherungsnehmer besprechen können, um entscheiden zu können, ob er an der Einsprache festhalten oder diese zurückziehen soll.» Bei der Staatsanwaltschaft war zu diesem Zeitpunkt (am letzten Tag der Einsprachefrist) noch keine Einsprache eingelangt. Die angeforderten Akten wurden der B.___ mit Brief vom 13. November 2015 zugesandt. Mit Eingabe vom 30. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches von der Staatanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2016 abgewiesen wurde.