_ (nachstehend Beschwerdeführer) der Strafbefehl STA.2015.3592 vom 26. Oktober 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. November 2015, bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 9. November 2015, reagierte die B.___ AG (nachstehend B.___), wobei sie unter anderem Folgendes ausführte: «Wir gehen davon aus, dass unser Versicherungsnehmer mittlerweile Einsprache gegen obengenannten Strafbefehl erhoben hat. Aufgrund dessen ersuchen wir Sie höflich, uns die betreffenden Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, damit wir die Angelegenheit mit unserem Versicherungsnehmer besprechen können, um entscheiden zu können, ob er an der Einsprache festhalten oder diese zurückziehen soll.»