| Urteil vom 23. November 2016 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiber von Arx In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, Beschwerdeführer Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal, Beschwerdegegner betreffend Nichteintreten auf Einsprache zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Am 30. Oktober 2015 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) der Strafbefehl STA.2015.3592 vom 26. Oktober 2015 zugestellt.