{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-129_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42eae2d7d21afcf4c0dde3f32f2664f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2016 BKBES.2016.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Einsprache"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:32", "Checksum": "76f4df503a5e0d2d9475bb1b0bff6fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2016 BKBES.2016.129\nRegeste:\nNichteintreten auf Einsprache\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2016 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Der Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand der angefochtenen Verfügung: Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu ist auf die Einsprache vom 30. November 2016 nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um die Eingabe des Beschwerdeführers, mit welcher er sein Wiederherstellungsgesuch stellte, welches mit der rechtskräftigen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Insofern war auch die mit der gleichen Eingabe gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache offensichtlich verspätet, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.\n3. Hinsichtlich des Briefes der B.___ vom 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer selber davon ausgegangen, dass dieser keine Einsprache darstellte. Das hat ihn auch dazu veranlasst, das Wiederherstellungsgesuch vom 30. November 2015 zu stellen, welches – wie oben erwähnt – rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kann damit nicht neu geltend machen, dass der Brief der B.___ eine Einsprache darstellte. Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 30. November 2015 denn auch dargelegt, aus welchen Gründen er es verpasst hatte, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass – wovon die B.___ offensichtlich auch ausgegangen ist – Rechtsschutzversicherungen nach der Gerichtspraxis für ihre Versicherten nicht gültig Einsprache erheben können (dazu Urteil 6B_503/2013, E. 3.4). Schliesslich war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. die B.___ darauf hinzuweisen, dass noch keine Einsprache eingegangen war. Vielmehr konnte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Schreibens der B.___ davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er Einsprache zu erheben hatte und die Einsprache hätte auch noch innert Frist eintreffen können (die Frist endete am Tag des Eingangs des Briefes der B.___). Es wäre im Übrigen auch nicht darum gegangen, den Beschwerdeführer auf einen Formfehler in der Einsprache hinzuweisen, sondern ihn an die Einhaltung der Frist zu mahnen, was nicht zu den Obliegenheiten der Behörden gehört. Es liegt damit auch nicht ein Fall im Sinne der in der Beschwerde angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2015 bzw. BGE 142 I 10) vor, gemäss welcher Gelegenheit zu geben ist, einen Formfehler zu beheben.\n4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2016 nicht zu beanstanden ist und dass auch keine Veranlassung besteht, den Brief der B.___ vom 6. November 2015 als Einsprache zu betrachten, welche dem Amtsgerichtspräsidenten zum neuen Entscheid über das Vorliegen einer gültigen Einsprache vorzulegen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 500.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\n3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}