{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-129_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42eae2d7d21afcf4c0dde3f32f2664f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2016 BKBES.2016.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Einsprache"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:32", "Checksum": "76f4df503a5e0d2d9475bb1b0bff6fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2016 BKBES.2016.129\nRegeste:\nNichteintreten auf Einsprache\n\n|\nUrteil vom 23. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,\nBeschwerdeführer\nAmtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Nichteintreten auf Einsprache\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\n1. Am 30. Oktober 2015 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) der Strafbefehl STA.2015.3592 vom 26. Oktober 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. November 2015, bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 9. November 2015, reagierte die B.___ AG (nachstehend B.___), wobei sie unter anderem Folgendes ausführte: «Wir gehen davon aus, dass unser Versicherungsnehmer mittlerweile Einsprache gegen obengenannten Strafbefehl erhoben hat. Aufgrund dessen ersuchen wir Sie höflich, uns die betreffenden Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, damit wir die Angelegenheit mit unserem Versicherungsnehmer besprechen können, um entscheiden zu können, ob er an der Einsprache festhalten oder diese zurückziehen soll.» Bei der Staatsanwaltschaft war zu diesem Zeitpunkt (am letzten Tag der Einsprachefrist) noch keine Einsprache eingelangt. Die angeforderten Akten wurden der B.___ mit Brief vom 13. November 2015 zugesandt.\nMit Eingabe vom 30. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches von der Staatanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben. Hierauf unterbreitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu als Einsprache gegen den Strafbefehl, dies zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache.\n2. Am 13. Oktober 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgende Verfügung:\n1. Auf die Einsprache von A.___ vom 30. November 2015 gegen den Strafbefehl Nr. STA.2015.03592 wird nicht eingetreten.\n2. Es werden keine Mehrkosten erhoben.\n3. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurück an die Staatsanwaltschaft.\nDiese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 zugestellt.\n3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erhob Rechtsanwalt Christian Geosits Beschwerde mit den Anträgen:\n1. Es sei die Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 13.10.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Einspracheverfahren gegen ihren Strafbefehl vom 26.10.2015 an die Hand zu nehmen.\n2. Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Vorinstanz zu edieren.\n3. Es sei dem Unterzeichneten die Einsicht in die gesamten Prozessakten zu gewähren.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\nMit Eingabe vom 3. November 2016 sandte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Obergericht die Akten. Im Übrigen erklärte er, es werde auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die amtlichen Akten verwiesen. Die Eingabe wurde Rechtsanwalt Geosits mit Verfügung vom 9. November 2016 zugestellt.\n"}